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82 O 145/21•Landgericht Köln, 2022-12-09, 82 O 145/21
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 82 O 145/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1209.82O145.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten vom 1. und 27. Oktober 2021 zu dem mit ad hoc-Mitteilung vom 2. November 2021 vom Vorstand der Beklagten mitgeteilten Börsengang der ehemals 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten, der I., mit Sitz in M., K., durch Ausgabe von Aktien und Optionsscheinen, rechtswidrig sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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