Landgericht Köln, 2022-06-29, 28 O 470/20

28 O 470/20Tribunal Cantonal29 de jun. de 2022

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Köln — 28 O 470/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-29

Aktenzeichen: 28 O 470/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0629.28O470.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,

  1. den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

der Kläger sei im Zusammenhang mit der Operation der Patientin „T. J.“ (A. K.) in der V.-Klinik in F. an einem Abrechnungsbetrug beteiligt gewesen;

  1. im Kontext der Berichterstattung über den Verdacht eines Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit der Operation von „T. J.“ (A. K.) und über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum den Kläger als „Chefarzt der Gynäkologie an der V.-Klinik in F.“, „Dr. E.“ zu erwähnen und/oder erwähnen zu lassen;

wie geschehen in link entf. knappschaftskrankenhaus-D.-operationen-abrechnung-100.html vom 09.07.2020, 09.42 Uhr, unter der Überschrift „Betrugsverdacht bei Brust-OPs in F.: Was wusste die Klinikleitung?“.

  1. den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

der Kläger habe in einer Operation einer jungen Frau wegen der Korrektur einer Bruststraffung zusätzlich auch die Entfernung von zwei Tumoren in der-selben Operation mit 2.500 Euro abgerechnet und

  1. durch die Berichterstattung: „Es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Dr. E. ermöglicht oder begünstigt hat“ den Verdacht zu erwecken, der Kläger habe Betrugshandlungen in der V.-Klinik in F. vorgenommen;

wie geschehen in H., „W.“ vom 09.07.2020.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 25 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassungsansprüche jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.