projetos
31 O 175/20•Landgericht Köln, 2022-06-14, 31 O 175/20
Entscheidungsdatum: 2022-06-14
Aktenzeichen: 31 O 175/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0614.31O175.20.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
I.
Den Beklagten zu 1) und 2) wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Bereich Automobildesign, Bau von eigenen Kraftfahrzeugen und KFZ-Anbauteilen sowie Vermittlungsgeschäften, wie z.B. Fahrzeughandel, die Bezeichnungen „Z. L. GmbH“ und / oder „Z. L. Design GmbH“ zu nutzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30%.
III.
Das Urteil ist bezüglich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Bezüglich Ziffer II. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.