Landgericht Köln, 2022-05-24, 14 O 244/20

14 O 244/20Tribunal Cantonal24 de mai. de 2022

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Regest

1. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass keine der vom Anschlussinhaber als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung benannten Personen die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat, so dass allein der Anschlussinhaber selbst als Täter in Betracht kommt, lebt die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft wieder auf. 2. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG muss unionsrechtskonform so verstanden werden, dass der Streitwertdeckel in der Regel entfällt und nur gilt, wenn sonst das Ergebnis zum Nachteil des Verletzers unbillig wäre. 3. Die nach dem Wortlaut von § 97 Abs. 3 Satz 4 UrhG zur vollen Kostenerstattung führende besondere Unbilligkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes dazu führen würde, dass der Verletzer nur einen geringen Teil der tatsächlichen Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen muss. 4. In der Konsequenz muss der Verletzer sich auf eine Unbilligkeit im Einzelfall berufen und die Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen tragen. Denn nur dies ermöglicht dem Gericht den spezifischen Merkmalen jedes Falles hinreichend Rechnung zu tragen.

Texto completo

Landgericht Köln — 14 O 244/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-24

Aktenzeichen: 14 O 244/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0524.14O244.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln

Normen: UrhG §§ 97, 97a

Leitsätze

    1. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass keine der vom Anschlussinhaber als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung benannten Personen die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat, so dass allein der Anschlussinhaber selbst als Täter in Betracht kommt, lebt die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft wieder auf.
    1. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG muss unionsrechtskonform so verstanden werden, dass der Streitwertdeckel in der Regel entfällt und nur gilt, wenn sonst das Ergebnis zum Nachteil des Verletzers unbillig wäre.
    1. Die nach dem Wortlaut von § 97 Abs. 3 Satz 4 UrhG zur vollen Kostenerstattung führende besondere Unbilligkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes dazu führen würde, dass der Verletzer nur einen geringen Teil der tatsächlichen Anwaltskosten des Rechteinhabers tragen muss.
    1. In der Konsequenz muss der Verletzer sich auf eine Unbilligkeit im Einzelfall berufen und die Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen tragen. Denn nur dies ermöglicht dem Gericht den spezifischen Merkmalen jedes Falles hinreichend Rechnung zu tragen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.795,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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