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31 O 56/21 (6 U 71/22 OLG Köln)•Landgericht Köln, 2022-03-08, 31 O 56/21 (6 U 71/22 OLG Köln)
31 O 56/21 (6 U 71/22 OLG Köln)Tribunal Cantonal8 de mar. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: 31 O 56/21 (6 U 71/22 OLG Köln)
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0308.31O56.21.6U71.22O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher für den Tarif „N.“ in den Tarifdetails mit dem Hinweis „Der Bonus entfällt, wenn die Strombelieferung vor Ablauf der Erstvertragszeit beendet wird“ zu werben oder werben zu lassen, obwohl der Bonusanspruch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 1.3.1 nicht verfällt, sondern zeitanteilig ausgezahlt wird, sofern der Kunde im ersten Belieferungsjahr aus einem wichtigen Grund kündigt, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
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II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.20XX zu zahlen.
. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen eine solche von 15.000,00 € und hinsichtlich der Abmahnkosten sowie der Verfahrenskosten gegen
eine solche von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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