Landgericht Köln, 2022-02-23, 23 O 463/20

23 O 463/20Tribunal Cantonal23 de fev. de 2022

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Landgericht Köln — 23 O 463/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-23

Aktenzeichen: 23 O 463/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0223.23O463.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a) im Tarif ZM 3 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 5,04 €, sowie die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2017 um 0,50 €,

b) im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2017 um 7,91 € bis zum 31.05.2020,

c) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2018 um 45,48 € sowie die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2018 um 4,55 €, jeweils bis zum 30.03.2019.

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a) im Tarif ZM 3 die Erhöhungen zum 01.04.2017 um 5,04 € und die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2017 um 0,50 € ab dem 01.04.2017,

b) im Tarif TC 43 die Erhöhungen zum 01.04.2017 um 7,91 €, für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.05.2020,

c) im Tarif SM 6 des Klägers die Erhöhung zum 01.04.2018 um 45,48 € und die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2018 um 4,55 €, jeweils für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.03.2019.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.192,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2020 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 mit der Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

  • die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
  • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie
  • die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.
  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 05.01.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 5.; 6.; und 7 b) und c), soweit sich dieser Antrag auf Ziffer 7. b) bezieht, als unzulässig.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € vorläufig vollstreckbar.

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