Landgericht Köln, 2022-01-13, 14 O 127/20

14 O 127/20Tribunal Cantonal13 de jan. de 2022

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Regest

1. Ein Betreiber eines Instagram Accounts ist weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, die Abrufbarkeit eines zunächst von ihm in urheberrechtsverletzender Weise bereitgestelltes Video auf einer von einem Dritten betriebenen, sehr reichweitenstarken Facebook Seite zu unterbinden. 2. Zwischen dem Betreiber einer Facebook Seite, der regelmäßig Videos zur Unterhaltung bereitstellt, und einem Stand Up Comedian, der auf seinem Instagram Account regelmäßig humorige Videos bereitstellt, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. 3. Die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs, der auf einem Verstoß als Dauerhandlung beruht, beginnt erst mit der Beendigung des Verstoßes.

Texto completo

Landgericht Köln — 14 O 127/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-13

Aktenzeichen: 14 O 127/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0113.14O127.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkamme

Normen: UrhG §97, UWG §8,; UWG §2 Abs. 1 Nr. 3,; UWG §11, TMG §5 Abs. 1

Leitsätze

    1. Ein Betreiber eines Instagram Accounts ist weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, die Abrufbarkeit eines zunächst von ihm in urheberrechtsverletzender Weise bereitgestelltes Video auf einer von einem Dritten betriebenen, sehr reichweitenstarken Facebook Seite zu unterbinden.
    1. Zwischen dem Betreiber einer Facebook Seite, der regelmäßig Videos zur Unterhaltung bereitstellt, und einem Stand Up Comedian, der auf seinem Instagram Account regelmäßig humorige Videos bereitstellt, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
    1. Die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs, der auf einem Verstoß als Dauerhandlung beruht, beginnt erst mit der Beendigung des Verstoßes.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr einen Internetauftritt ohne Impressumsangabe gemäß § 5 TMG zu betreiben, wie beispielsweise unter dem Instagram-Account des Beklagten geschehen, abrufbar unter dem Link

https://www.entfernt /,

und zwar wie nachfolgend wiedergegeben:

Bilddatei entfernt

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzen, dem dieser entstanden ist und noch entstehen wird durch

a) die Handlungen des Beklagten gemäß Tenorziffer zu 1 und

b) wegen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des vom Kläger hergestellten, im Internet unter der URL

https://www.entfnert

abrufbaren Videos mit dem Titel „H der alte C ///S-S1 “ auf dem Instragram-Account des Beklagten.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen über den Umfang sämtlicher von ihm zu verantwortender Verwertungshandlungen betreffend den Videofilm mit dem Titel „H der alte C ///S-S1 “, insbesondere in Bezug auf seinen Instagram-Account, abrufbar unter dem Link

https://www.entfernt,

und zwar unter Angabe der Anzahl der Abrufe/Zugriffszahlen (Klicks, Views, Kommentare) und des Zeitraumes, in dem diese Abrufe/Zugriffe stattgefunden haben und unter Vorlage einer nach Medium bzw. Portal (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Snapchat etc.) gegliederten Auflistung.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- €, für den Beklagen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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