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14 O 354/21•Landgericht Köln, 2021-10-22, 14 O 354/21
14 O 354/21Tribunal Cantonal22 de out. de 2021
1. Die Übernahme von Teilen der Wahlberichterstattung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders in das eigene Programm bedeutet einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG. 2. Die Übernahme ist aber grundsätzlich als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zulässig, wenn sie sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang hält. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden muss. 3. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Schrankenregelung des § 50 UrhG im Lichte der Grundrechte ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Ihre Verwertungstätigkeit bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG ist auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Regelmäßig wird daher das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse die Interessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt überwiegen. 4. Bei fortdauernder Berühmung der Berechtigung zu einem urheberrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einer Unterlassungsverfügung führt die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit.
Entscheidungsdatum: 2021-10-22
Aktenzeichen: 14 O 354/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1022.14O354.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 20, § 50, § 51, § 87; ZPO § 935, § 940
Die Übernahme von Teilen der Wahlberichterstattung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders in das eigene Programm bedeutet einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 1 UrhG.
Die Übernahme ist aber grundsätzlich als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 i.V.m. § 87 Abs. 4 UrhG zulässig, wenn sie sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang hält. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn aufgrund der Länge und ununterbrochenen Dauer der übernommenen Sequenz von einem Eingriff in die Primärverwertung ausgegangen werden muss.
Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Schrankenregelung des § 50 UrhG im Lichte der Grundrechte ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen können (BVerfG, NJW 1988, 1715). Ihre Verwertungstätigkeit bzgl. ihrer Rechte nach § 87 UrhG ist auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Regelmäßig wird daher das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse die Interessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt überwiegen.
Bei fortdauernder Berühmung der Berechtigung zu einem urheberrechtsverletzenden Verhalten auch nach Ausspruch einer Unterlassungsverfügung führt die rein faktische Beendigung (oder Unterbrechung) der angegriffenen Nutzungshandlung nicht zum Wegfall des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12.10.2021 wird
im Wege der
e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g
angeordnet:
Der Antragsgegnerin zu 1) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verboten,
b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr,
wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4
ohne Zustimmung des A zu senden und/oder senden zu lassen,
wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders „C2“, exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt:
und wie aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ersichtlich.
Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verboten,
b) Ausschnitte der Funksendung des A „C“, erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr,
wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4
ohne Zustimmung des A öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams „C1“ vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.textentfernt.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.textentfernt (Stand 28.09.2021), exemplarisch nachstehend durch Einzelbilder dargestellt.
und wie aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ersichtlich.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/2 und den Antragsgegnern zu 1), 2) und 3) zu je 1/6 auferlegt.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
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