Landgericht Köln, 2021-10-18, 33 O 139/21

33 O 139/21Tribunal Cantonal18 de out. de 2021

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Landgericht Köln — 33 O 139/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-18

Aktenzeichen: 33 O 139/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1018.33O139.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Eintragungsunterlagen, Lichtbildern, Screenshots, Versicherungen an Eides statt sowie weiterer Unterlagen.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.10.2021 abgemahnt. Die Abmahnung lag der Kammer vor. Eine inhaltliche Reaktion der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt.

Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildeten Edelstahlflaschen unabhängig von der Farbe der verwendeten Edelsteine und unabhängig von der im Hintergrund abgebildeten grauen Schutzhülle anzubieten, zu bewerben, herzustellen, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen:

und/oder

Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 14.10.2021 mit Anlagen zu Informationszwecken mit zuzustellen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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