Landgericht Köln, 2021-09-22, 84 O 32/21

84 O 32/21Tribunal Cantonal22 de set. de 2021

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Landgericht Köln — 84 O 32/21 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-22

Aktenzeichen: 84 O 32/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0922.84O32.21.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die Beklagte wird über das Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.04.2021 hinaus verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

für das Produkt „I A N E“ mit den Angaben

a) „Mund- & Rachenraum: 2-3 Sprühstöße in den Mund- & Rachenraum“

b) „keine giftigen und ätzenden Rückstände“

und/oder

„Schleimhäute werden nicht angegriffen“

c) „Als Zusatz in einem Ultraschall-Vernebler desinfiziert der I A die Raumluft“

zu werben,

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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