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84 O 32/21•Landgericht Köln, 2021-09-22, 84 O 32/21
Entscheidungsdatum: 2021-09-22
Aktenzeichen: 84 O 32/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0922.84O32.21.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagte wird über das Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.04.2021 hinaus verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Produkt „I A N E“ mit den Angaben
a) „Mund- & Rachenraum: 2-3 Sprühstöße in den Mund- & Rachenraum“
b) „keine giftigen und ätzenden Rückstände“
und/oder
„Schleimhäute werden nicht angegriffen“
c) „Als Zusatz in einem Ultraschall-Vernebler desinfiziert der I A die Raumluft“
zu werben,
sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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