Landgericht Köln, 2021-08-12, 14 O 212/20

14 O 212/20Tribunal Cantonal12 de ago. de 2021

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Regest

1. Fehlt es bei der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage im sog. Dieselskandal im Zusammenhang mit der Beschreibung des Grunds und Gegenstands des Anspruchs an der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), so kann die Anmeldung unwirksam gem. § 608 Abs. 2 ZPO und § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB sein. 2. Die Anmeldung ist bei nicht angegebener Fahrzeugidentifikationsnummer jedenfalls dann unwirksam, wenn sie aus der objektivierten Sicht der Schuldnerin des beschriebenen Anspruchs nicht geeignet ist, eine eindeutige Zuordnung des Anspruchs zu einem Lebenssachverhalt vorzunehmen. 3. Die Angabe eines Fahrzeugmodells sowie der Daten des Kaufvertrags und der Erstzulassung und die Angabe der Beteiligung an einer bestimmten Rückrufaktion genügen im Falle der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig, Az. 4 MK 1/18 nicht der eindeutigen Zuordnung durch die Volkswagen AG. Diese Angaben schließen Verwechslungen oder mehrfache Anmeldungen eines Fahrzeuges durch verschiedene Personen nicht aus. Hierzu bedurfte es der Angabe der FIN.

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Landgericht Köln — 14 O 212/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-12

Aktenzeichen: 14 O 212/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0812.14O212.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: ZPO § 608 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a

Leitsätze

    1. Fehlt es bei der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage im sog. Dieselskandal im Zusammenhang mit der Beschreibung des Grunds und Gegenstands des Anspruchs an der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), so kann die Anmeldung unwirksam gem. § 608 Abs. 2 ZPO und § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB sein.
    1. Die Anmeldung ist bei nicht angegebener Fahrzeugidentifikationsnummer jedenfalls dann unwirksam, wenn sie aus der objektivierten Sicht der Schuldnerin des beschriebenen Anspruchs nicht geeignet ist, eine eindeutige Zuordnung des Anspruchs zu einem Lebenssachverhalt vorzunehmen.
    1. Die Angabe eines Fahrzeugmodells sowie der Daten des Kaufvertrags und der Erstzulassung und die Angabe der Beteiligung an einer bestimmten Rückrufaktion genügen im Falle der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig, Az. 4 MK 1/18 nicht der eindeutigen Zuordnung durch die Volkswagen AG. Diese Angaben schließen Verwechslungen oder mehrfache Anmeldungen eines Fahrzeuges durch verschiedene Personen nicht aus. Hierzu bedurfte es der Angabe der FIN.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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