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28 O 417/20•Landgericht Köln, 2021-06-09, 28 O 417/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-09
Aktenzeichen: 28 O 417/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0609.28O417.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer des
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Komplementärin, zu unterlassen,
a)
das nachfolgend wiedergegebene Interview
Bilddatei entfernt.
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „M “ Nr. 00 vom 11. Dezember 0000 auf Seite 11 geschehen.
b)
und/oder das nachfolgend wiedergegebene Interview
Bilddatei entfernt.
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „M “ Nr. 00 vom 18. Dezember 0000 auf Seite 16 geschehen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
III.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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