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23 O 295/18•Landgericht Köln, 2021-06-02, 23 O 295/18
Entscheidungsdatum: 2021-06-02
Aktenzeichen: 23 O 295/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0602.23O295.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.074,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2018 aus dem unter 1. genannten Betrag gezogen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 238,83 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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