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81 O 102/20•Landgericht Köln, 2021-04-22, 81 O 102/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: 81 O 102/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0422.81O102.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.12.2020 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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