Landgericht Köln, 2021-04-22, 14 O 256/19

14 O 256/19Tribunal Cantonal22 de abr. de 2021

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Regest

1. Wird eine urheberrechtlich geschützte Gedenkmünze an sich unverändert durch Ergänzung mit einem farbigen Polymerring und einem weitere Prägungen aufweisenden Metallring ergänzt, kann darin eine zustimmungspflichtige Bearbeitung nach § 23 S. 1 UrhG liegen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gesamteindruck der neuen Münze als neues Gesamtkunstwerk vorliegt, in dem die vorbestehende Münze als dessen Teil erscheint. (Fortsetzung von BGH, Urteil vom 07. Februar 2002 - I ZR 304/99 - Unikatrahmen). 2. Eine Gedenkmünze ist kein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 1, 2 UrhG. 3. Das Verbreitungsrecht ist nicht nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft, wenn mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke des Werks nach § 23 S. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechteinhabers bearbeitet werden. 4. Die in § 98 Abs. 2 UrhG genannten Ansprüche des Rückrufs und der Entfernung aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend gemacht werden (Fortsetzung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 120/15 - Abdichtsystem).

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Landgericht Köln — 14 O 256/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: 14 O 256/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0422.14O256.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG § 97, UrhG § 17 Abs. 1, UrhG § 17 Abs. 2; UrhG § 23, UrhG § 5; UrhG § 98

Leitsätze

    1. Wird eine urheberrechtlich geschützte Gedenkmünze an sich unverändert durch Ergänzung mit einem farbigen Polymerring und einem weitere Prägungen aufweisenden Metallring ergänzt, kann darin eine zustimmungspflichtige Bearbeitung nach § 23 S. 1 UrhG liegen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gesamteindruck der neuen Münze als neues Gesamtkunstwerk vorliegt, in dem die vorbestehende Münze als dessen Teil erscheint. (Fortsetzung von BGH, Urteil vom 07. Februar 2002 - I ZR 304/99 - Unikatrahmen ).
    1. Eine Gedenkmünze ist kein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 1, 2 UrhG.
    1. Das Verbreitungsrecht ist nicht nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft, wenn mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke des Werks nach § 23 S. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechteinhabers bearbeitet werden.
    1. Die in § 98 Abs. 2 UrhG genannten Ansprüche des Rückrufs und der Entfernung aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend gemacht werden (Fortsetzung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 120/15 - Abdichtsystem ).

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

die von der Klägerin im Jahr #### herausgegebene 10-Euro-Gedenkmünze „H“ eingefasst in einen Polymerring und einen sich daran anschließenden silbernen Metallring, dessen Gestaltung sich als Fortsetzung der Münze darstellt, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in der nachfolgend abgebildeten Form geschehen:

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  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen, aus dem Antrag zu Ziff. 1. ersichtlichen Vervielfältigungsstücke und deren Abgabepreise, sowie Rechnung zu legen über den mit diesen Vervielfältigungsstücken erzielten Gewinn.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziff. 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, die in Antrag zu Ziff. 1. genannten Vervielfältigungsstücke zurückzurufen und sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2019 für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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