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12 O 373/20•Landgericht Köln, 2021-04-21, 12 O 373/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 12 O 373/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0421.12O373.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 28.531,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
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