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155 Ns 62/18•Landgericht Köln, 2021-01-29, 155 Ns 62/18
155 Ns 62/18Tribunal Cantonal29 de jan. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-29
Aktenzeichen: 155 Ns 62/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0129.155NS62.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.03.2018 – 41 Ds 158/16 – unter Verwerfung der weitergehenden Berufungen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen Beleidigung, wegen versuchter Nötigung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von der Einbeziehung der vorbehaltenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.01.2017 – 581 Cs 50/14 - wird abgesehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen, jedoch wird die Gebühr um 40 Prozent ermäßigt. 40 Prozent der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, 52 Abs. 3 Nr. 2a) und b) des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des Waffengesetzes in der bis zum 05.07.2017 gültigen Fassung, §§ 185, 240, 22, 23, 52, 53, 56 Abs. 1 StGB.
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