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112 KLs 9/19•Landgericht Köln, 2020-12-17, 112 KLs 9/19
112 KLs 9/19Tribunal Cantonal17 de dez. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-17
Aktenzeichen: 112 KLs 9/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1217.112KLS9.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Der Angeklagte O. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges schuldig. Er wird zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte I. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen schuldig. Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte L. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges schuldig. Er wird zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte S. ist der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen, jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, und der versuchten vorsätzlichen Geldwäsche schuldig. Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte S. freigesprochen worden ist und das Verfahren gegen die Angeklagten O., I. und L. eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie deren notwendige Auslagen.
Gegen den Angeklagten O. wird als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 1.355.916,21 € angeordnet.
Gegen den Angeklagten I. wird als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 1.613.735,17 € angeordnet.
Gegen den Angeklagten L. wird als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 1.253.743,31 € angeordnet.
Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 3.500,00 € angeordnet, davon in Höhe von 1.500 € als Gesamtschuldner.
Gegen die M. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 512.557,20 € angeordnet.
Gegen die P. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 1.780.054,52 € angeordnet.
Angewendete Vorschriften für den Angeklagten O.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52, 56 Abs. 1 und Abs. 2, 56 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 56 c, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73e Abs. 1 StGB.
Angewendete Vorschriften für den Angeklagten I.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 17 S. 1 und S. 2, 25 Abs. 2;52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73e Abs. 1 StGB.
Angewendete Vorschriften für den Angeklagten L.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52, 56 Abs. 1 und Abs. 2, 56 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 56 c, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73e Abs. 1 StGB.
Angewendete Vorschriften für den Angeklagten S.: §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 S. 2 Alt. 1, 271 Abs. 1, 3 Var. 1, 22, 23, 52, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 2, 56 c, 73 Abs. 1, Alt. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 1 StGB.
Angewendete Vorschriften für die Einziehungsbeteiligte M. GmbH: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, 73c S. 1 StGB.
Angewendete Vorschriften für die Einziehungsbeteiligte P. GmbH: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, 73c S. 1, 73e Abs. 1 StGB.
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