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4 O 441/19•Landgericht Köln, 2020-10-09, 4 O 441/19
Entscheidungsdatum: 2020-10-09
Aktenzeichen: 4 O 441/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1009.4O441.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.682,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2020 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A aus dem Darlehensvertrag vom 24.09.2016 mit der Nr. ##### in Höhe von 16.609,30 EUR freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer #### und Übertragung des dem Kläger gegenüber der A zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer #### in Annahmeverzug befindet.
Schließlich wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 EUR gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils gleichen Teilen.
Das Urteil ist gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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