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32 O 398/15•Landgericht Köln, 2020-10-06, 32 O 398/15
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 32 O 398/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1006.32O398.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für die Zeit bis 10.11.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2014 abzüglich am 22.08.2014 gezahlter 10.000,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausgleich aller zukünfigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf dem Unfallereignis vom 00.00.0000 in 51709 Marienheide beruhen, verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,78 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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