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13 S 209/18•Landgericht Köln, 2020-08-19, 13 S 209/18
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: 13 S 209/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0819.13S209.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 12.10.2018 (Az.: 106 C 56/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit eine Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht bejaht worden ist.
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