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26 O 379/19•Landgericht Köln, 2020-07-08, 26 O 379/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-08
Aktenzeichen: 26 O 379/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0708.26O379.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt
2 (2) [Von der Beförderung sind ausgeschlossen:]
2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können ; [...]
2 (2) [Von der Beförderung sind ausgeschlossen:]
a) Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten, und
b) [ausschließlich in Briefen mit der Zusatzleistung Wert National, Geld oder] andere Zahlungsmittel bis zum Wert von 100,00 EUR [sowie die anderen vorgenannten Güter (Valoren II. Klasse) bis zum Wert von 500,00 EUR je Brief (Stück), wobei täglich
– nur ein Brief an ein und denselben Empfänger sowie]
– insgesamt nur fünf Briefe [mit solchen Inhalten und der Zusatzleistung Wert National] vom Absender zur Beförderung eingeliefert werden dürfen.
2 (4) [Die E ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet;] sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.
3 (4) [...] Der Absender wird die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der E und Dritten keine Schäden entstehen. [...].
5 (1) [...] Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit diese anfällt) entrichtet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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