Landgericht Köln, 2020-04-28, 110 KLs 2/20

110 KLs 2/20Tribunal Cantonal28 de abr. de 2020

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Landgericht Köln — 110 KLs 2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-28

Aktenzeichen: 110 KLs 2/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0428.110KLS2.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Tenor

  1. Der Angeklagte F ist des schweren Diebstahls in drei (3) Fällen, des schweren Bandendiebstahls in zehn (10) Fällen, des versuchten schweren Diebstahls in einem (1) Fall und des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem (1) Fall schuldig.

  2. Der Angeklagte E ist des schweren Bandendiebstahls in neun (9) Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem (1) Fall schuldig.

  3. Der Angeklagte G ist des schweren Bandendiebstahls in acht (8) Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem (1) Fall schuldig.

  4. Es werden verurteilt ...

a. der Angeklagte F zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und zwei (2) Monaten,

b. der Angeklagte E zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten,

c. der Angeklagte G zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zwei (2) Monaten.

  1. Der in dieser Sache durch die Angeklagten E und G in Rumänien erlittene Freiheitsentzug wird im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet.

  2. Angeordnet wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von

a. 40.650,- EUR gegen den Angeklagten F ;

b. davon 33.350,- EUR als Gesamtschuldner von den Angeklagten F und E ,

c. davon 31.970,- EUR als Gesamtschuldner von den Angeklagten F , E und G .

  1. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23 Abs. 2, 53 StGB

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