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32 O 308/18•Landgericht Köln, 2020-03-24, 32 O 308/18
Entscheidungsdatum: 2020-03-24
Aktenzeichen: 32 O 308/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0324.32O308.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.625,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzuges W H 1,6 TDI, FIN: ##### zu zahlen;
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.01.2018 in Annahmeverzug befindet;
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 473,62 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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