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31 O 39/19•Landgericht Köln, 2020-02-18, 31 O 39/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 31 O 39/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0218.31O39.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit der Initiative „C1-Tacho-Siegel“ in der unter „(Link wurde gelöscht) u.a. am 06.12.2018 dargestellten Form zu werben, ohne sicherzustellen, dass die Anzeige des Wegstreckenzählers des geprüften Fahrzeugs dessen tatsächlicher Laufleistung entspricht,
sofern dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
Es folgen zwei Bilddarstellungen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 1 wiedergegebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an seinem geschäftsführenden Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a.
mit einer „C-Tachogarantie“ zu werben, ohne die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, wenn dies geschieht wie am 14.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) wie nachfolgend ersichtlich,
Es folgen zwei Bilddarstellungen.
b.
sich einer Allein- oder Spitzenstellung zu berühmen, wenn dies wie folgt geschieht:
durch die Werbeaussage
„Die führende Stimme des freien Handels“
in der am 28.07.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) dargestellten Form, wie nachfolgend eingeblendet,
Es folgt eine Bilddarstellung.
und/oder
durch die Werbeaussage
„Der C e.V. (C) ist die maßgebliche Stimme des seriösen freien Kfz-Handels in Deutschland“,
wenn dies geschieht wie am 14.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) , wie nachfolgend eingeblendet:
Es folgt eine Bilddarstellung.
c.
mit einem „C-Garantiekonzept“, das angeblich einen Rundum-Schutz ab 65,- € pro Fahrzeug bieten soll, zu werben, wenn dies geschieht wie am 28.07.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) (Seite 33), wie nachfolgend eingeblendet:
Es folgt eine Bilddarstellung.
Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft durch eine schriftliche, leserliche Aufstellung zu erteilen, in welchem Umfang der Widerbeklagte die vorstehend in Ziffer 3 bezeichneten Handlungen seit dem 21.02.2019 begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Empfänger der Werbung; bei den Handlungen gemäß Ziff. 3c ist zusätzlich der erzielte Umsatz anzugeben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffern 1., 3. und 4. je 15.000,00 € und hinsichtlich der Ziff. 6. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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