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102 KLs 22/19•Landgericht Köln, 2020-02-04, 102 KLs 22/19
102 KLs 22/19Tribunal Cantonal4 de fev. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-04
Aktenzeichen: 102 KLs 22/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0204.102KLS22.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer - Jugendschutzkammer -
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen eines weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig.
Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.05.2018, Az.: 54 Ls 88/17, unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte wird ferner wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 12 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen Herstellens kinderpornografscher Schriften in 2 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie diejenigen der Nebenklägerinnen.
Angewendete Vorschriften: §§ 145a; 176 Abs. 1, Abs. 2; 176a Abs. 2 Nr. 1; 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1; 184b Abs. 1 Nr. 3; 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2; 52, 53 StGB.
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