Landgericht Köln, 2020-01-30, 14 O 171/19

14 O 171/19Tribunal Cantonal30 de jan. de 2020

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Landgericht Köln — 14 O 171/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-30

Aktenzeichen: 14 O 171/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0130.14O171.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten,

verboten ,

1.)

es Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, das Musikalbum “HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE (Deluxe Edition)“ der Künstlerin Sarah Connor mit den Musikaufnahmen

über den gegenwärtig „E“ genannten Internetdienst wie mit der Domain „E.to“ öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter den Hyperlinks

(Es folgt eine Darstellung von Internetadressen)

  1. in der Bundesrepublik Deutschland durch Domain Name Server auf das Musikalbum “HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE (Deluxe Edition)“ der Künstlerin Sarah Connor mit den Musikaufnahmen

über den gegenwärtig „E“ genannten Internetdienst wie mit der Domain „E.to“ zu verweisen, wie geschehen unter den Hyperlinks

(Es folgt eine Darstellung von Internetadressen)

II.

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Verfügungsklägerin Auskunft über Namen und Anschrift der Betreiber des „E“ genannten Dienstes, der am 05.06.2019 unter der Domain „E.to“ abrufbar war, zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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