Landgericht Köln, 2020-01-15, 84 O 224/17

84 O 224/17Tribunal Cantonal15 de jan. de 2020

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Landgericht Köln — 84 O 224/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-15

Aktenzeichen: 84 O 224/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0115.84O224.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „G“ (Anlage K 3 des Urteils) als Medizinprodukt in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

II.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „G“ (Anlage K 3 des Urteils) zu bewerben, sofern dies geschieht, wie aus der Internetwerbung gemäß Anlage K 5 des Urteils ersichtlich.

III.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an den Kläger je 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „G N“ (Anlage K 21 des Urteils) als Medizinprodukt in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben wie aus Anlage K 20 des Urteils ersichtlich.

V.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte zu 2) jedoch nur nach einem Streitwert von 100.000,00 €.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 11.000.000,00 € (elf Millionen Euro) und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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