Landgericht Köln, 2019-10-16, 10 O 202/19

10 O 202/19Tribunal Cantonal16 de out. de 2019

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Landgericht Köln — 10 O 202/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-16

Aktenzeichen: 10 O 202/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1016.10O202.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.784,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ##### zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 24.11.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 729,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  6. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar.

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