Landgericht Köln, 2019-09-18, 18 O 439/18

18 O 439/18Tribunal Cantonal18 de set. de 2019

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Landgericht Köln — 18 O 439/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-18

Aktenzeichen: 18 O 439/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0918.18O439.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.525,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 11.10.2012 bis zum 16.07.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw B R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W##### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw B R 2.0 TDI R1 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W###### in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Vergütungsforderung der I Rechtsanwälte LLP aus Berlin für deren vorgerichtliches Tätigwerden in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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