Landgericht Köln, 2019-02-05, 19 O 27/18

19 O 27/18Tribunal Cantonal5 de fev. de 2019

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Landgericht Köln — 19 O 27/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-05

Aktenzeichen: 19 O 27/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0205.19O27.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.03.2018 wird in Höhe von 1.741,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 sowie in Höhe von 2.202,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2017 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten wegen angeblich eigenmächtiger Rücknahme eines Zwangsvollstreckungs-/Räumungsauftrages in der Sache H ./. L (Aktenzeichen DR II 1389/14) ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin nicht zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgwiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 26.03.2018, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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