2 O 102/18•Landgericht Köln, 2018-10-12, 2 O 102/18
Landgericht Köln, 2018-10-12, 2 O 102/18
2 O 102/18Tribunal Cantonal12 de out. de 2018
Regest
1. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne. 2. Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet. 3. Ein Käufer eines Fahrzeugs mit EA-189-Motor muss sich nicht mit dem von der Herstellerin entwickelten Software-Update zufrieden geben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Software-Updates zu nachteiligen Folgen für die Lebensdauer des Motors führen wird. Auf anderslautende Angaben der Herstellerin, die durch nichts belegt sind, muss der Käufer nicht vertrauen, weil die Herstellerin gerade in Bezug auf die Motorsteuerung getäuscht hat. Was immer die Herstellerin nun zu den Eigenschaften und Auswirkungen des Software-Updates angibt, kann zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.
Texto completo
Landgericht Köln — 2 O 102/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-12
Aktenzeichen: 2 O 102/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:1012.2O102.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 826 BGB; § 31 BGB
Leitsätze
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Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne.
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Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet.
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Ein Käufer eines Fahrzeugs mit EA-189-Motor muss sich nicht mit dem von der Herstellerin entwickelten Software-Update zufrieden geben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Software-Updates zu nachteiligen Folgen für die Lebensdauer des Motors führen wird. Auf anderslautende Angaben der Herstellerin, die durch nichts belegt sind, muss der Käufer nicht vertrauen, weil die Herstellerin gerade in Bezug auf die Motorsteuerung getäuscht hat. Was immer die Herstellerin nun zu den Eigenschaften und Auswirkungen des Software-Updates angibt, kann zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.672,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Tiguan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ###### zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Tenor zu 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
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- Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2018 zu zahlen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34% und die Beklagte zu 66%.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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