31 O 168/17•Landgericht Köln, 2018-03-27, 31 O 168/17
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Landgericht Köln — 31 O 168/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-27
Aktenzeichen: 31 O 168/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0327.31O168.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 749,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen;
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
geschäftlich handelnd im Internet Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die nicht nach § 6 ElektroG bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registriert wurden, wie nachstehend wiedergegeben bei dem Amazon-Angebot betreffend das Produkt „N Elektrisches Laufband C ####“ geschehen:
(Es folgt eine Darstellung aus dem Internet)
- die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.141,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; im Hinblick auf den Unterlassungstenor zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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