Landgericht Köln, 2017-07-25, 7 O 188/15

7 O 188/15Tribunal Cantonal25 de jul. de 2017

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Landgericht Köln — 7 O 188/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-25

Aktenzeichen: 7 O 188/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0725.7O188.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

wird aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.10.2016 (AZ: 7 O 188/15) Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 24.06.2014 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen G, geb. 01.12.1994, zuletzt wohnhaft O-Straße, 50735 Köln, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen wird, welches im Einzelnen umfasst:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) eischließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat und die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- und Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungs- und Rückforderungsvorbehalten getätigt hat,

alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge,

den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist

,wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt

Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 250,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Vollstreckung dieser Zwangsmittel kann die Schuldnerin dadurch abwenden, dass sie ihrer Verpflichtung vorher nachkommt. Wird die Erfüllung von der Gläubigerin bestritten, so muss die Schuldnerin eine etwaige Erfüllung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .

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