9 S 82/13•Landgericht Köln, 2017-01-11, 9 S 82/13
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Landgericht Köln — 9 S 82/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-11
Aktenzeichen: 9 S 82/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0111.9S82.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 27.02.2013 – Az. 63 C 37/12 – abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 331,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 135,23 € seit dem 22.09.2010 sowie aus weiteren 195,92 € seit dem 02.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 22 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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