26 O 168/16•Landgericht Köln, 2016-11-16, 26 O 168/16
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Landgericht Köln — 26 O 168/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-16
Aktenzeichen: 26 O 168/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1116.26O168.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Dienstverträgen über die Beauftragung von Nachsendeaufträgen zu verwenden der sich auf diese Klausel zu berufen:
Die Frist für Ihre Vorabinformation über das Datum der Kontobelastung (Pre-Notification-Frist) wird auf 1 Tag(e) verkürzt.
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
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