Landgericht Köln, 2016-01-14, 91 O 31/15

91 O 31/15Tribunal Cantonal14 de jan. de 2016

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Landgericht Köln — 91 O 31/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-14

Aktenzeichen: 91 O 31/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0114.91O31.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

    1. Die Anträge zu I und zu II. 3 werden abgewiesen.
    1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015, wonach die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters Dr. C3 abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.
    1. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 vor der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 folgenden Beschluss gefasst hat:

„Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Herr Dr. C3 wird mit sofortiger Wirkung abgewählt.“

II.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin zu 90 %, die des Streithelfers der Klägerin trägt die Beklagte zu 10 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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