91 O 31/15•Landgericht Köln, 2016-01-14, 91 O 31/15
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Landgericht Köln — 91 O 31/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-14
Aktenzeichen: 91 O 31/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0114.91O31.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
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- Die Anträge zu I und zu II. 3 werden abgewiesen.
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- Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015, wonach die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters Dr. C3 abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.
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- Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 vor der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 folgenden Beschluss gefasst hat:
„Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Herr Dr. C3 wird mit sofortiger Wirkung abgewählt.“
II.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin zu 90 %, die des Streithelfers der Klägerin trägt die Beklagte zu 10 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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