20 O 296/12•Landgericht Köln, 2014-05-14, 20 O 296/12
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Landgericht Köln — 20 O 296/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-14
Aktenzeichen: 20 O 296/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0514.20O296.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Rechnung vom 13.06.2012, Rechnungsnummer ####, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe eines Betrages von 3367,60 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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