31 O 439/12•Landgericht Köln, 2013-09-19, 31 O 439/12
Texto completo
Landgericht Köln — 31 O 439/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-19
Aktenzeichen: 31 O 439/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0919.31O439.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr den nachfolgend abgebildeten Abfallbehälter herzustellen, zu besitzen, anzubieten, einzuführen, auszuführen und/oder in den Verkehr zu bringen:
Es folgt ein Bild des Abfallbehälters.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2012 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der Umsätze, die mit den nach Ziffer 1. gekennzeichneten Waren erzielt wurden,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Menge der hergestellten und ausgelieferten Gegenstände,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
e) des Umfangs und der Art der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.760,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, die Beklagte zu 1) seit dem 03.11.2012 und die Beklagte zu 2) seit dem 26.10.2012.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 4.000,00 € ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich der Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, der Ziffer 2. in Höhe von 4.000,00 € und hinsichtlich der Ziffern 3. und 5. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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