28 O 128/08•Landgericht Köln, 2013-07-31, 28 O 128/08
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Landgericht Köln — 28 O 128/08 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-31
Aktenzeichen: 28 O 128/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0731.28O128.08.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.937,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der M & X LLP, S-Weg, #### G, von der Honorarverbindlichkeit für die Fertigung des Abmahnschreibens vom 18. September 2007 in Höhe von insgesamt 1.286,20 Euro freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage, sofern noch über sie zu entscheiden war, abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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