Landgericht Köln, 2013-07-24, 18 O 52/10

18 O 52/10Tribunal Cantonal24 de jul. de 2013

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Landgericht Köln — 18 O 52/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-24

Aktenzeichen: 18 O 52/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0724.18O52.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 167.234,43 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer Transportkombination für Frühlingsrollen nebst Schutzeinhausung für Eintaktung.Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme der Transportbandkombination nebst Schutzeinhausung in Verzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weiteren entstehenden Schaden aus der mangelhaften Lieferung der Transportbandkombination nebst Schutzeinhausung zu ersetzen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 und die Klägerin 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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