Landgericht Köln, 2013-05-07, 88 O (Kart) 81/11

88 O (Kart) 81/11Tribunal Cantonal7 de mai. de 2013

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Landgericht Köln — 88 O (Kart) 81/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-07

Aktenzeichen: 88 O (Kart) 81/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0507.88O.KART81.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Klägerin für die Einspeisung und Verteilung der analogen Signale des Fernsehprogramms "A (A)" in das von der Klägerin betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 pro Wohneinheit, die über das Kabelnetz der Klägerin mit den vorgenannten Signalen versorgt wird, ein angemessenes Einspeiseentgelt zu zahlen, wenn und solange die Beklagte Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige und richtige Auskunft zu erteilen über die Höhe der von ihr an die sog. Regionalgesellschaften (F Vertrieb und Service GmbH und H BW bzw. deren Rechtsvorgängerinnen) pro Kalenderjahr ab dem Jahr 2008 für die analoge Einspeisung des Programms "A (A)" gezahlten Einspeiseentgelte, dies in einer geordneten Darstellung unter Angabe

&62; der jeweiligen die Zahlung empfangenden Regionalgesellschaft

&62; des jeweiligen Betrages und des Zahlungszeitpunktes

&62; der vertraglichen Bemessungsgrundlage für die jeweilige Zahlung.

Die weitergehende Klage zu den Anträgen 1-5 und 7 sowie zu den weitergehenden Anträgen zu 6 und 8 a) und die Hilfswiderklage werden – letztere als unzulässig - abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.

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