Landgericht Köln, 2013-03-14, 29 S 181/12

29 S 181/12Tribunal Cantonal14 de mar. de 2013

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Landgericht Köln — 29 S 181/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-14

Aktenzeichen: 29 S 181/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0314.29S181.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.07.2012, 151 C 14/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen von den beiden von den Beklagten genutzten Fahrradhaken ( erster und zweiter Fahrradhaken von rechts ) im Keller des Hausgrundstücks „C-Straße“ #### Siegburg frei zu räumen.

Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, folgende in der Waschküche des Hauses „C-Straße“ #### Siegburg eingelagerten Gegenstände zu entfernen:

einen Gartenschlauch mit Brausekopf

ein schwarzes Elektrokabel mit Pappkarton

einen Campingklappsessel ( blau-weiß gestreift )

einen gelben Waschkorb

einen blauen Müllsack

einen Waschkorb ( rosafarben ) mit Inhalt ( Waschutensilien )

eine weiße Plastikplane.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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