29 O 234/11•Landgericht Köln, 2012-04-26, 29 O 234/11
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Landgericht Köln — 29 O 234/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-26
Aktenzeichen: 29 O 234/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0426.29O234.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.344,81 € nebst 8 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.2.2011 zu zahlen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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