5 O 344/10•Landgericht Köln, 2011-11-15, 5 O 344/10
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Landgericht Köln — 5 O 344/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-15
Aktenzeichen: 5 O 344/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:1115.5O344.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger 192,90 € zu zahlen.
Wegen der weiteren Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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