Landgericht Köln, 2011-08-04, 31 O 88/11

31 O 88/11Tribunal Cantonal4 de ago. de 2011

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Landgericht Köln — 31 O 88/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-04

Aktenzeichen: 31 O 88/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0804.31O88.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €- ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, von Verbrauchern, die im Rahmen eines bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages von der Beklagten die Führung eines Pfändungsschutzkontos im Sinne von § 850k ZPO verlangen, die Unterzeichnung einer Vereinbarung zu fordern, in der es heißt:

„Der Kontoinhaber und die Bank vereinbaren weiterhin einen Wechsel des Kontomodells für das o.g. Kontokorrentkonto. Das Kontokorrentkonto wird künftig im Kontomodell P-Konto geführt. Das Kontomodell P-Konto weist folgende wesentliche Merkmale auf:

Pauschalpreis 17,50 € monatlich (…)“

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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