84 O 95/11•Landgericht Köln, 2011-08-03, 84 O 95/11
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Landgericht Köln — 84 O 95/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: 84 O 95/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0803.84O95.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr im Internet auf KfZ-Verkaufsplattformen, insbesondere auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de und www.anonym3.de Kraftfahrzeuge als „Neuwagen“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf eine um mindestens mehr als zwei Wochen verkürzte oder abgelaufene Herstellergarantie hinzuweisen;
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im geschäftlichen Verkehr im Internet auf KfZ-Verkaufsplattformen, insbesondere auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de und www.anonym3.de Kraftfahrzeuge als „Neuwagen“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, bei denen zwischen ihrer Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunktes und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.633,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 933,90 € seit dem 18.12.2010 und aus 699,90 € seit dem 21.02.2011 zu zahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 € (eintausend) und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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