29 S 112/10•Landgericht Köln, 2011-04-28, 29 S 112/10
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Landgericht Köln — 29 S 112/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: 29 S 112/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0428.29S112.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.5.2010 – 150 C 160/09- teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 8.1.2010 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 1.382,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.20.2009 verurteilt worden ist; im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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