Landgericht Köln, 2011-04-11, 24 O 339/10

24 O 339/10Tribunal Cantonal11 de abr. de 2011

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Köln — 24 O 339/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-11

Aktenzeichen: 24 O 339/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0411.24O339.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####1, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 08.06.2009, Rechnungsnummer ####2, in Höhe von Euro 985,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit der F Gewerkschaft GdED verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und Konzernverantwortlichen der D W2 Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der W2 Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA, Herrn Dipl.-Kfm. A und Herrn T, Kostenschutz für die I. Instanz zu gewähren.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.