28 O 505/10•Landgericht Köln, 2011-03-16, 28 O 505/10
Texto completo
Landgericht Köln — 28 O 505/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: 28 O 505/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0316.28O505.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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- Die Beklagte zu 1) hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K1 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Y1“ vom 11.04.2010 auf den S. 18 und 19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?“.
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- Die Beklagte zu 2) hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K2 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie auf anonymY.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?“.
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- Die Beklagte zu 2) hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K3 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie auf anonymY.de im Artikel vom 10.04.2010 unter der Überschrift „16 Grad, Wind von Nordost – L genießt die Sonne im Gefängnishof“.
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- Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 freizustellen.
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- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1025,40 freizustellen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. zu 1/3 und der Beklagten zu 2. zu 2/3 auferlegt.
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- Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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